(?) Sicherung aufgerollter Vierachser

  • Hallo miteinander,

    in > diesem Beitrag < von Thomas Schwarze ist auf > Bild 5 < ein über zwei Rollfahrzeuge hinweg aufgerollter vierachsiger R-Wagen zu sehen.

    Wie wurden eigentlich die Vierachser so gesichert, dass bei Kurvenfahrt ein Längenausgleich zwischen aufgerolltem Wagen und darunter befindlichen Rollfahrzeugen gewährleistet war? Nehme ich richtig an, dass das Drehgestell auf dem einen Rollfahrzeug festgebremst (Handbremse?) und mit Keilen und Ketten gesichert war, während sich das Drehgestell auf dem zweiten Rollfahrzeug frei bewegen konnte?

    Es gab - so meine ich mich zu erinnern - mal einen Beitrag (im alten Forum?), wo das erklärt wurde und wo Rainer in diesem Zusammenhang von Probefahrten mit aufgerollten Vierachsern auf dem Harzer Meterspurnetz berichtete, den ich aber leider nicht mehr finde.

    Auf Eure Antworten freue ich mich!


    Beste Grüße aus dem Bergischen Land

    Thomas

  • Guten Morgen

    Das wurde tatsächlich so gehandhabt wie von dir beschrieben. Ein Drehgestell wurde wie üblich mit Radvorlegern und Ketten gesichert und war somit unbeweglich.

    Das zweite Drehgestell wurde nicht angekettet, die Radvorleger waren so weit auseinander, dass das Drehgestell beweglich blieb aber im „Notfall“ (grobe Stöße beim rangieren) noch eine gewisse Sicherungswirkung zu erwarten war.

    So berichtete es mir jedenfalls ein Bahner vor etwa 20 Jahren in Hainsberg...

    Schau mal hier, ca. ab Minute 7:45 fährt ein Zug ziemlich dicht am Kameramann vorbei, beim zweiten Eas kann man die gelösten Radvorleger erahnen...

    MfG Ronny

  • Hallo

    Wie Ronny geschrieben hat, wurde in Hainsberg der bergwärts fahrende Rollwagen mit dem Drehgestelle des Normalspurwagen fest verbunden. Das andere konnte sich auf dem zweiten frei bewegen. Die Rollwagen waren untereinander mit Kuppeleisen gekuppelt.

  • Hallo Freunde des Rollwagenverkehrs,

    vor mehr als 40 Jahren hatte ich vermutlich von Lutz Gräf in der WAS Wolkenstein die Rollfahrzeugvorschrift der Deutschen Reichsbahn

    Ausgabe 1956, die später durch Ergänzungen geändert wurde erhalten. Kopieren war damals noch nicht möglich, aber die eine Fotokopie

    konnte ich machen. Es war ja kein Druckwerk mit mehr als 100 Seiten.

    Zur Klärung des Problems möchte ich die zutreffenden Punkte dieser Vorschrift hier zeigen.

    dv-rollfzg56022kwo.jpg


    dv-rollfzg567keksj.jpg


    dv-rollfzg568evkky.jpg

    Ich denke die Vorschrift hat für alle möglichen Fälle

    geregelt wie mit Drehgestell- Normalspurwagen zu verfahren ist.

    Wenn es noch mehr Interesse an dieser Vorschrift gibt, dann laßt es mich wissen.

    MfG

    Helmut

  • Danke Helmut für den Scan.

    Bedeutet das dann, dass die gesamte Anhängelast des Zuges, wenn ohne Kuppelstange gefahren wird, nur über die Radvorleger gezogen wird?

    Viele Grüße,

    Lenni

  • An dieser Stelle sei mir ein kleiner Vergleich mit dem Rollwagenverkehr in Polen erlaubt: Den Quatsch mit den Spannketten gibt es dort nicht. Das Festlegen erfolgt nur mit den Radvorlegern. Dies erleichtert die Arbeitsbedingungen ungemein und das Aufrollen eines ganzen Zuges ist in 30 Minuten fertig.

    Bei Drehgestellwagen wird auch dort nur 1 Drehgestell festgelegt, das andere läuft frei auf dem anderen kurzgekuppelten Rollwagen. Das Verfahren ist somit identisch mit Deutschland. Nur fallen halt die Spannketten weg.

    Viele Grüße

    Toralf

  • Hallo Lenni,

    wenn bei einem Vierachser auf den Rollwagen keine Kuppelstange passte, dann musste das nachlaufende Drehgestell neben Radvorlegern auch mit Spannketten an der Achse auf dem Rf befestigt werden.

    MfG

    Helmu

  • Hallo Helmut.
    Schönes Dokument. In der Nachfolge Dv 494 von 1982 ist es übrigens sinngemäß ebenso enthalten.

    Lenni man muss dazusagen das nach der Vorschrift nur 1 nur durch den Wagen selbst gekuppeltes Rollwagenpaar im Zug zulässig war. Und das auch nur in reinen Güterzügen. Ich denke das man dann so schlau war diese Paar möglichst weit hinten im Zug vor dem Packwagen einzureihen. In der DV 494 von 1982 ist das ganze auch als Außergewöhnliche Sendung bezeichnet und die Wagen müssen generell bestimmte Bedingungen erfüllen.

    zb..
    -Drehzapfenabstand höchstens 12m

    -Höchstmasse des Wagens 64t

    -Wagen müssen einen Drehkranz besitzen oder es ist zu prüfen das die Gleiststücke zwischen Wagen und Drehgestell stehts wirksam sind.
    -Keine Wagen mit Fischbauchträger


    Gruß André

  • wenn bei einem Vierachser auf den Rollwagen keine Kuppelstange passte, dann musste das nachlaufende Drehgestell neben Radvorlegern auch mit Spannketten an der Achse auf dem Rf befestigt werden.

    Das macht natürlich Sinn;)