Hallo 217 055,
wenn ein Lokführer befürchten muss, dass er durch Ein- oder Weiterfahrt auf einem Gleis das Fahrzeug beschädigt, dann ist er sicher von seinem EVU dazu angehalten, dies nicht zu tun. Ich stütze mich bei meiner Aussage zu diesem Verhalten auf eine mir persönlich bekannte Situation einer Lokführerin eines kleinen, aber in Fachkreisen gut bekannten EVUs, die sich geweigert hat, ihre Lok auf einem Gleis der DB Netz abzustellen, in dem das notwendige Lichtraumprofil durch Vegetation nicht vorhanden war und sie daher eine Beschädigung des Fahrzeuges befürchtete.
Die genaue Situation auf der Müglitztalbahn und den anderen SBS-Strecken kenne ich nicht. Ich habe daher auf die entsprechenden Quellen verwiesen und gebe auch nur wieder, was ich zu diesem Thema gelesen haben. Im übrigen hat die SBS einen Schriftverkehr ihrer Anwälte mit der DB Netz veröffentlicht, so dass wir davon ausgehen können, dass sie dies nicht nur behauptet, sondern tatsächlich mit dieser Begründung den Betrieb eingestellt hat. Die DB Netz wird ihrerseits jetzt sicher beweisen wollen, dass sie ihren Verpflichtungen nachkommt. Eine Stellungnahme der DB Netz ist mir dazu nicht bekannt. Der VVO scheint nach dem oben zitierten Zeitungsartikel die Sichtweise der SBS zu teilen.
Meine Sicht ist mit Sicherheit nicht vollständig. Natürlich sieht die DB Netz die Situation anders als die SBS. Wer recht hat, kann ich und will ich nicht einschätzen. Ist es eigentlich das Eisenbahnbundesamt, dass in so einem Streitfall bewerten muss, ob das EIU seine Verpflichtungen erfüllt?
Nach meiner Kenntnis findet weiterhin kein Schienenverkehr im Müglitztal statt.